Nach §5 des Kindergartenbetreuungsgesetzes werden an Kindertagesstätten Elternbeiräte gebildet. Elternbeiräte können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen.
Dazu definieren die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte:
Aufgaben
Der Elternbeirat unterstützt die Erziehungsarbeit in den Einrichtungen und fördert die Zusammenarbeit zwischen Träger, Eltern und Einrichtung. Er setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung verwirklicht wird. Aus diesem Grund nimmt der Elternbeirat Wünsche und Sorgen der Eltern wahr und sucht mit der Leitung der Einrichtung und/oder dem Träger nach Lösungen. Gleichzeitig wirbt er für das Verständnis der Eltern in Bezug auf die Erziehungs- und Bildungsziele der Einrichtung. Der Elternbeirat hat sich für die sachliche Ausstattung, vernünftige Räume und eine angemessene Besetzung mit Fachkräften einzusetzen. Zusätzlich versucht er die Öffentlichkeit für die Arbeit der Einrichtung und ihrer besonderen Bedürfnisse zu gewinnen.
Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat, Einrichtung und Träger
Dazu ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternbeirat erforderlich. Der Elternbeirat wird von Träger und Leitung an den Entscheidungen in allen wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung beteiligt, insbesondere wenn es das pädagogische Konzept, die Organisation und die Betriebskosten betrifft. Außerdem ist der Elternbeirat zu beteiligen, wenn es um die Regelung der Ferien- und Öffnungszeiten, die Festsetzung der Elternbeiträge, die Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Konzepte geht, ist der Elternbeirat zu beteiligen.
Sitzungen des Elternbeirats
Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sitzungen sind mindestens zweimal jährlich abzuhalten, bei Bedarf öfter. Der Elternbeirat muss einberufen werden, wenn der Träger, mindestens zehn Eltern oder zwei seiner Mitglieder dies verlangen (unter Nennung dessen, was zu besprechen ist). Bei Bedarf sind zu den Sitzungen des Elternbeirats die pädagogischen Mitarbeiter und Vertreter des Trägers einzuladen.
Mindestens einmal im Jahr berichtet der Elternbeirat den Eltern über seine Tätigkeit. In der Regel dauert die Amtszeit des Elternbeirats ein Jahr, wobei der bisherige Elternbeirat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Elternbeirates weiterführt.
Quelle:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000002500&psml=bsbawueprod.psml&max=true (letzter Aufruf am: 26.09.2019)
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