Wie bereits berichtet, werden nach §5 des Kindergartenbetreuungsgesetzes Elternbeiräte an Kindertagesstätten gebildet.
Laut den Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales werden hierzu die Eltern nach Beginn des Kindergartenjahres vom Träger bzw. von der Einrichtungsleitung einberufen.
Der Elternbeirat soll aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Sinnvoll ist es, aus jeder Gruppe in der Einrichtung ein Mitglied und einen Vertreter zu wählen. Das Wahlverfahren bestimmen die Eltern. Die gewählten Mitglieder des Elternbeirats bestimmen dann eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertrer/in.
Die Amtszeit des Elternbeirats ist i.d.R. ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter. Scheiden alle Kinder eines Mitglieds vor Ablauf der Amtszeit aus, endet damit auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat. Endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor Ablauf der Amtszeit, ist eine Neuwahl vorzunehmen.
Der Elternbeirat tagt mind. zweimal jährlich oder zusätzlich auf Verlangen der Eltern, des Trägers und der pädagogischen Fachkräfte. Der Elternbeirat berichtet den Eltern mindestens einmal im Jahr von seiner Tätigkeit.
Unser Kontakt: gkfi@googlegroups.com
Quelle:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000002500&psml=bsbawueprod.psml&max=true (letzter Aufruf: 26.09.2019)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000002500&psml=bsbawueprod.psml&max=true (letzter Aufruf: 26.09.2019)
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